Skip to content

Männlein steht im Walde(mini multi ca 250m) Multi-cache

Hidden : 12/31/2012
Difficulty:
2.5 out of 5
Terrain:
3.5 out of 5

Size: Size:   regular (regular)

Join now to view geocache location details. It's free!

Watch

How Geocaching Works

Please note Use of geocaching.com services is subject to the terms and conditions in our disclaimer.

Geocache Description:

Vermisstensuche!

Vermisst Die Gebrüder Mente Ali und Rudi By Schaffranis – 1. Januar 2013 | 10:39 VERÖFFENTLICHT IN: Schmelz Nach den Zwergen Ali und Rudi, die seit dem 31 Dezember 2012 vermisst werden, suchen seine Freunde aus dem Zwergenland über diese Seite, die auf dieses Vermisstenanzeige verweist. Hinweise auf den Verbleib der beiden Männer aus dem Untergrund können über die nachfolgenden Adressen hinterlassen werden. E-Mail: schaffranis@online.de Name : Mente Vorname: Ali Alter : 182 Jahre Geburtsland: Alzheimer Zwergenland Größe : 23 cm Figur: untersetzt Dialekt: Genuschelt Augenfarbe Braun Haare: weiße Haare mit Geheimratsecken langer weißer Bart Geschlecht: männlich Bekleidung: rote Mütze braune Schürze blaues Hemd Mitgeführte Gegenstände; Tabakpfeife Name : Mente Vorname: Rudi Alter : 133 Jahre Geburtsland: Alzheimer Zwergenland Größe : 24 cm Figur: sportlich untersetzt Dialekt: Genuschelt Augenfarbe Blau Haare: weiße Haare mit weißem Bart Geschlecht: männlich Bekleidung: rote Mütze Graue Hose blauer Pullover Mitgeführte Gegenstände; Sicherheitsnadel und Uhrenkette Sachverhalt: Die Vermissten wurden zuletzt am 31.12.2012 gegen 23:59 Uhr im Michelbacher Wald gesehen. Eine sehr alte Frau mit Buckel und schwarzer Katze auf der Schulter beschwört folgende Zahlen Kombination N 49°28,527 E006°50,509 Die Gebrüder Mente sind auf eure Hilfe angewiesen und dürften orientierungslos umher irren. Update rechtliche Grundlage Als Rechtsanwalt möchte ich noch kurz auf die rechtliche Lage bei der Veröffentlichung von Fotos vermisster Personen eingehen. Nach § 131 Strafprozessordnung (StPO) ist es Behörden erlaubt, Personen, die per Haftbefehl gesucht werden, mittels sog. Steckbriefe auszuschreiben. Der in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bekannteste Steckbrief dürfte auch heute noch das nachfolgend abgebildete Fahndungsplakat Anarchistische Gewalttäter – Baader/Meinhof-Bande des Bundeskriminalamt (BKA) von 1972 sein. Foto © BRD Aber wie gehen Private vor, wenn Sie Bildnisse veröffentlichen möchten, um somit die Suche nach vermissten Personen zu erleichtern? Welche Rechte haben von Straftaten betroffene Personen, denen Fotos der vermeintlichen Täter vorliegen? Am einfachsten wäre es (rechtlich betrachtet) nicht zu berichten. 1971 beschäftigte die Veröffentlichung von Bildnissen in der Fernsehsendung Aktenzeichen XY – ungelöst noch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Beschuldigten im Zusammenhang mit der Berichterstattung in Wort und Bild erspare ich den Lesern an dieser Stelle und konzentriere meine Überlegungen auf die urheberechtlichen Probleme nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG). Normalerweise verbietet § 22 KUG die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten. In § 23 KUG und § 24 KUG sind Ausnahmen von der Regel “keine Abbildung von Personen ohne deren Einwilligung” enthalten. Vorliegend sind die Ausnahmen nicht anwendbar, da die abgebildete Person (noch) keine Person der Zeitgeschichte ist, was sich leider schnurstracks ändern könnte, wenn die vermisste Person in eine spektakuläre Straftat verwickelt ist. Da Abbildungen vermisster Personen die Person nicht nur als Beiwerk darstellen und es sich meist weder um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt noch die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Was ist mit der Einwilligung? Kaum ein Vermisster wird vor seinem Verschwinden eine Einwilligung in die Abbildung seiner Person erteilt haben. Zwar kann eine Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG ausnahmsweise stillschweigend erteilt werden, aber da hilft nachträglich auch nicht die Zweckübertragungslehre weiter. Nach § 22 S. 2 KUG wird ein Einverständnis vermutet, wenn der Abgebildete entlohnt wurde. Auch dieser Fall trifft regelmäßig nicht zu. Als erstes Ergebnis meiner Überlegungen steht fest, dass die Veröffentlichung Fotos von in meinem Blog gegen das Recht am eigenen Bild verstößt. Dieses Recht lebt sogar als postmortales Persönlichkeitsrecht weiter und könnte entsprechend von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Weitergehende Informationen zum Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild habe ich im BERLIN BLAWG veröffentlicht. Urheberrechtlich ist die Veröffentlichung ebenfalls problematisch, da ich nicht den Urheber des Lichtbildwerkes iSv. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG bzw. Lichtbildner iSv. § 72 UrhG kenne und nicht weiß, ob er der Veröffentlichung zustimmt. Auf § 45 UrhG können sich wiederum nur Behörden berufen. Ich trotze dem und verbreite entgegen meinen rechtlichen Sorgen das Bildnis von Ali und Rudi in der Hoffnung weiter, dadurch bei seinem Auffinden mitzuwirken. Ich setze noch einen drauf und binde weitere Bilder ein. Vielen Dank für eure Hilfe!!! Bringt bitte Zwerge oder Bilder von Zwergen mit. (für die Zwergengemeinschaft)

Additional Hints (Decrypt)

F1: Orgbaxhohf Svany: rf trug ehagre//qn vfg Yvpug???

Decryption Key

A|B|C|D|E|F|G|H|I|J|K|L|M
-------------------------
N|O|P|Q|R|S|T|U|V|W|X|Y|Z

(letter above equals below, and vice versa)