environmental_cacher: #Wegegebot in Naturschutzgebieten#
Das Wegegebot in Naturschutzgebieten ist in §23 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Werden Caches in einem Naturschutzgebiet abseits der Wege versteckt, verstoßen sowohl der Cache-Verstecker als auch die Suchenden gegen die Schutzgebietsverordnung. Treten durch den häufigen Besucherverkehr oder durch die Suche nach dem Cache gar Schäden an Boden, Vegetation oder Bäumen auf, liegt zudem ein Verstoß gegen das in §23 Abs. 2 BNatSchG Veränderungsverbot vor.
Deshalb archiviere ich dieses Listing. Bitte entsorge den entstandenen Geomüll.
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