Zeichen 330
Autobahn
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StVO § 18 Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen
331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt;
werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht
breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6
m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten
Anschlussstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf
Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die
Vorfahrt.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften
schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb
geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger,
Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern
sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die
keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger,
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen
Gesamtgewichts beträgt und
c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der
Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100
km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht
seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts
anzupassen, wenn
1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs
klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm
eingehalten wird oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse
rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.
Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder
sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes
Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt,
die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild
(Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind.
Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder
Einmündungen erlaubt.
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Um diesen
Cache zu Heben lest Euch den § 18 der StVO genau durch, und dann
haltet Euch auch bitte daran! Wer sich trotzdem in Gefahr begibt,
der wird den Cache nicht finden und zudem, wenn er pech hat, eine
saftige Strafe bezahlen müssen!
Des
weiteren benötigt Ihr festes Schuh- und Kleidungswerk, sowie Tools
die Geocacher eben so immer bei sich tragen!
Achtung: Für Kinderwagen, Dreiräder, Fahrradfahrer
und Sonntagsspaziergänger ist dieser Cache leider nicht
geeignet!
So, und
nun wünsche ich Euch viel Spaß beim Suchen;
Detlef!