Bundesministerium für Geocaching und Outdoor-Sport
Der Bundesminister
Dosenstraße 3000
12345 Rätselhausen
Herrn Leofreund
Cacherweg 50
42285 Wuppertal
Ordnungsverfügung
Hier: Mitführpflicht Ihrer Cache-Hunde
Sehr geehrter Herr Leofreund,
gemäß GeoCVO (Geocaching-Verordnung) in der zur Zeit geltenden Fassung untersage ich Ihnen die weitere Ausübung von Geocaching-Tätigkeiten ohne Begleitung durch Ihre Cache-Hunde Andra, Felana und Hannes. Alle genannten Hunde sind jederzeit und zu jedem Outdoor-Teil mitzuführen. Dosenfunde ohne Anwesenheit der genannten Vierbeiner dürfen nicht geloggt werden.
Begründung:
Zur Umsetzung der GeoCVO bin ich gem. § 217 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG örtlich zuständig. Meine sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der GeoCVO.
Ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 248 VwVfG war auf Grund Kenntniserlangung durch die hiesige Dienststelle angezeigt, der Sachverhalt gem. § 300 Abs. 1 S. 1 VwVfG von Amts wegen zu ermitteln. Sie selbst sind damit Beteiligter gem. § 139 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Nach Ermittlung des Sachverhalts und Begutachtung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände bin ich daher nach pflichtgemäßem Ermessen i.S.d. § 171 S. 1 VwVfG zu der Entscheidung gelangt, das Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die aus der Sachverhaltsermittlung resultierenden Ergebnisse konnten letztendlich belegen, dass Sie in den vergangenen 34 Monaten etliche Cachefunde ohne Begleitung Ihrer Cache-Hunde vollbrachten. Dies stellt einen Verstoß gegen die Cachehunde-Schutzvorschriften der GeoCVO dar.
In Rahmen einer rechtlichen Würdigung sind diese Verstöße als Ordnungswidrigkeit i.S.d. GeoCVO zu bewerten. Auf Grund der für die nachteilig betroffenen Cache-Hunde drohenden Gefahren war ein beschleunigtes Verfahren anzusteben und damit von einer Anhörung gem. § 204 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abzusehen.
Weitergehende Ausführungen zur getroffenen Maßnahme, inbesondere zur Verhältnismäßigkeit, erübrigen sich auf Grund der Offensichtlichkeit.
Zwangsmittelandrohung:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Zustellung (§ 21 Abs. 1 VwZG) dieser Ordnungsverfügung drohe ich Ihnen hiermit auf Grundlage von §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 27 Abs. 1 lit. b, 43 Abs. 1 S. 1 VwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an. Auf Grund der drohenden und bereits erwähnten Gefahr für die betroffenen Cache-Hunde wird die sofortige Vollziehung gem. § 408 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Es findet ein Vorverfahren gem. § 404 Abs. 1 S. 1 VwGO statt. Sie können daher bei der im Kopf des Schreibens bezeichneten Behörde binnen vier Wochen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen (§ 418 Abs. 1 VwGO). Bei Nichtwahrung der Frist würde das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person Ihnen zugerechnet werden.
Hochachtungsvoll,
(Müller-Lüdenscheid)
Cacheoberamtmann
Das Döschen ist zu finden bei N51° 16.(X+368), E7° 14.(X+332). Überprüfe dein Ergebnis bei GCcheck.com.