Anhalto: Laut dem Feld- und Forstordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Teil 2, §3, Abs. 2, Punkt 1b bedarf das Betreten von Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte der Erlaubnis des Eigentümers, bzw. Nutzungsberechtigten. Da diese Erlaubnis offensichtlich nicht vorliegt, sehe ich mich gezwungen, diesen Cache zu archivieren.