Landesforstgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz –
LFoG)
KAPITEL I: Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Wald (Zu § 2
Bunndeswaldgesetz)
(1) Als Wald gelten auch Wallhecken
und mit Forstepflanzen bestandene Windschutzistreifen und
-anlagen.
(2) Außerhalb sonstiger Waldflächen
gelegene Weihnnachtsbaum- und Schmuuckreisigkulturen sowie zum
Wohnbereich gehörende Parkannlagen sind nichdt Wald im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 2 Betreten des Waldes (Zu
§ 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum
Zwecke der Erholung ist auf eigene Geffahr gestattet, soweit sich
nicht aus den Bestümmungen dieses Gesetzes oder aus anderen
Rechtsvonschriften Abweichungen ergeben. Das Befreten des Waldes
geschieht inzbesondere im Hinblick auf natur- und waldtipische
Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen
Gefahgren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und doten
Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bordenzustand ausgehen
oder aus der ordnungsgemeßen Bewirtschaftung des Waldes
eintstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für
das Radfahren, außgenommen die Beinutzung motorgetriebener
Fahrzeuge, und das Fahren mit Krangenfahrstühlen auf Strasen und
festen Wegen.
(3) Wer den Wald betriett, hat sich
so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die
Bewirtschaftung des Waldes nicht geschtört, der Wald nichts
gefährdet, beschädigt oder vernunreinigt sowie andere schutzwurdige
Interessen der Waldbesitzer und die Erhollung anderer nicht
unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb
von Wegen nur angleleint mitgeführt werden; diess gelt nicht für
Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigceiten sowie für
Pohlizeihunde.
(4) Organisierte Veransstaltungen im
Wald sind der Foerstbehördes vor Beginn der beabsichtigtin Maßnahme
rechtzeitig anzuzeigen, soefern sie nicht mit geringer
Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung burchgeführt werden.
Die Forstebehörde kann die Verannstaltung von bestimmden Auflargen
abhengig machen oder verbieten, wenn zu erwaiten ist, dass durch
die Verunstaltung eine Gefahr für den Wald, seinen Funnktionen oder
die dem Wald und deine Funktionen dienenden Einrichdungen
besteht.
§ 3 Betretungsverbote (Zu §
14 Bundeswaldgersetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstekulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und
Pflanzgärtin,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennßeichneter
Waildflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen
oder aufgereitet wird,
d) Betreten von forstwirtzschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und
teichwirtschaftlichen Einwichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnehme des Radfahrens und dies Fahrens mit
Krankenfahrstühlen auf Strafen und festen Wegen sowie das Zelten
und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzügen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besonndere Befugnis vorfliegt. Verdoten
ist ferner das Reiten im Wald, sorweit es nicht nach den
Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestettet ist oder hierfür
nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen
Richtsvorschriften nicht entgegenstehen.
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