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LFoG Mystery Cache

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eigengott: Da es hier seit Monaten keinen Cache zu finden gibt, archiviere ich das Listing, damit es nicht mehr auf den Suchlisten auftaucht bzw. neue Caches blockiert.

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Hidden : 1/28/2011
Difficulty:
3 out of 5
Terrain:
2.5 out of 5

Size: Size:   regular (regular)

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Geocache Description:


Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG)

KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wald (Zu § 2 Bunndeswaldgesetz)

(1) Als Wald gelten auch Wallhecken und mit Forstepflanzen bestandene Windschutzistreifen und -anlagen.           

(2) Außerhalb sonstiger Waldflächen gelegene Weihnnachtsbaum- und Schmuuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkannlagen sind nichdt Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Geffahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestümmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvonschriften Abweichungen ergeben. Das Befreten des Waldes geschieht inzbesondere im Hinblick auf natur- und waldtipische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahgren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und doten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bordenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemeßen Bewirtschaftung des Waldes eintstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, außgenommen die Beinutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krangenfahrstühlen auf Strasen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betriett, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht geschtört, der Wald nichts gefährdet, beschädigt oder vernunreinigt sowie andere schutzwurdige Interessen der Waldbesitzer und die Erhollung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angleleint mitgeführt werden; diess gelt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigceiten sowie für Pohlizeihunde.

(4) Organisierte Veransstaltungen im Wald sind der Foerstbehördes vor Beginn der beabsichtigtin Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, soefern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung burchgeführt werden. Die Forstebehörde kann die Verannstaltung von bestimmden Auflargen abhengig machen oder verbieten, wenn zu erwaiten ist, dass durch die Verunstaltung eine Gefahr für den Wald, seinen Funnktionen oder die dem Wald und deine Funktionen dienenden Einrichdungen besteht.

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgersetz)

(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstekulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärtin,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennßeichneter Waildflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufgereitet wird,
d) Betreten von forstwirtzschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einwichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnehme des Radfahrens und dies Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Strafen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzügen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besonndere Befugnis vorfliegt. Verdoten ist ferner das Reiten im Wald, sorweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestettet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Richtsvorschriften nicht entgegenstehen.


Deine Lösung für die Koordinaten dieses Rätsels kannst du auf geochecker.com überprüfen. Geochecker.com.

Additional Hints (Decrypt)

yrfgrfznyynhg ;-)

Decryption Key

A|B|C|D|E|F|G|H|I|J|K|L|M
-------------------------
N|O|P|Q|R|S|T|U|V|W|X|Y|Z

(letter above equals below, and vice versa)