Auszug aus der Satzung vom 16.07.1997:
über den Geschützten Landschaftsbestandteil Lautsallee vom 16.07.1997
LB WHV 79
Aufgrund der §§ 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung
vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.05.1996 (Nds. GVBl. S. 243), in Verbindung mit § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), wird folgende
Satzung erlassen:
§ 1
Unterschutzstellung
Das in § 3 näher bezeichnete Gebiet wird, da es das Landschaftsbild belebt und zur
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt, durch diese Satzung zum Geschützten
Landschaftsbestandteil Lautsallee LB WHV 79 erklärt.
§ 2
Schutzzweck
Das Gelände ist überwiegend geprägt durch eine strukturreiche Kleingartenanlage
mit Gehölzreichtum. Infolge der Nutzungsaufgabe weist das Gebiet einen großen
Artenreichtum im Bereich der Vogelwelt auf.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung des Landschafts- und Ortsbildes, die
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhalt des umfangreichen
Gehölzbestandes sowie die Gewährleistung der ungestörten Entwicklung in
nicht mehr genutzten Kleingartenbereichen.
§ 3
Geltungsbereich
Der Geschützte Landschaftsbestandteil Lautsallee hat eine Größe von ca. 6,6 ha.
Er umfasst die Lautsallee einschließlich Gehölzbeständen und Gräben an der
Schaarreihe im Bereich der ehemaligen Hofstelle Lauts sowie eines großen Teils des
Kleingartengeländes, mit Ausnahme querender Straßen.
Die komplette Satzung kann auf dem Internetportal der Stadt Wilhelmshaven nachgelesen werden:
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