Die Koordinaten springen hier ein wenig - man hat nicht allzu tollen Empfang. Wenn ihr in der Nähe seid, wird euch aber schnell klar werden wo ihr suchen müsst, da es in der näheren Umgebung sonst nur offenes Feld gibt.
Flurbereinigung (auch Flurneuordnung oder ländliche/landwirtschaftliche Neuordnung) nennt man das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Das entsprechende Verfahren bei Baugebieten nennt sich Umlegung.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Hiernach liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der örtlich zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde. Welche Behörde dies ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für die vermessungstechnischen und liegenschaftsrechtlichen Arbeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Der Grund für die vorhergehende Zersplitterung ist die Realteilung. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
Waren früher die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung:
- die Neuordnung des ländlichen Grundesitzes,
- die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau,
- sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung,
So werden Flurbereinigungen heute oft auch zur Verwirklichung folgender Ziele eingesetzt:
- Land- und Dorfentwicklung, Dorferneuerung unter dem Begriff Regionalentwicklung zusammengefasst
- Bau von Infrastrukturanlagen (beispielsweise Straßen oder Bahnlinien)
- Umweltschutzmaßnahmen (beispielsweise Renaturierung von Gewässern, Schaffung von Retentionsflächen, Aufforstung, Ausgleichsmaßnahmen oder anderweitige Nutzung von Stilllegungsflächen