Die Kirche und das kirchliche Leben von Oberöfflingen
Oberöfflingen gehörte von Anfang an zur Pfarrei Laufeld. Ausdrücklich genannt wird die Laufelder Pfarrkirche
in einer päpstlichen Bestätigungsurkunde von 1148.
Die Laufelder Pfarrkirche war eine Eigenkirche der Abtei Echternach und die einzige Pfarrkirche in der Grafschaft
Manderscheid. Wahrscheinlich gab es aber schon im 9. Jahrhundert eine Laufelder Kirche, als das Gebiet der
späteren Grafschaft durch Verfügungen Karls des Großen (Uffeninge) und Otto I. (Ekkivelt) dem Kloster Echternach
geschenkt worden war.
Ein bedeutender Einschnitt für Oberöfflingen war das Jahr 1179, als der Abt und Konvent von Echternach zugunsten
des Trierer Erzbistums auf ihre sämtlichen Rechte an der Kirche von Öfflingen (= Niederöfflingen) und Gipperath
verzichteten.
In der Folgezeit gab es einen großen Machtkampf zwischen dem Erzbistum Trier und den Luxemburger Grafen
bzw. den Manderscheider Herren. Ein Schlusspunkt der Auseinandersetzungen war der Friede von 1348 zwischen
Erzbischof Balduin und Wilhelm von Manderscheid. Seit damals war Öfflingen aufgeteilt.
Das heutige Niederöfflingen verblieb im Kurstaat Trier, das heutige Oberöfflingen kam in den Manderscheider
Herrschaftsbereich.
Ein besonderer Einschnitt in der Kirchengeschichte unseres Raumes waren die Jahre 1560-1593 und 1613-1618,
als die Bewohner der Grafschaft Manderscheid durch das Bekenntnis ihres Landsherren vorübergehend protestantisch
werden mussten.
Ein weiteres bemerkenswertes Ereignis war der Kulturkampf Ende letzten Jahrhunderts, als sich der damalige
Pfarrer von Laufeld den Mai-Gesetzen Bismarcks anschloss und sich zu einer christlichen Staatsreligion bekannte.
Danach wandten sich die Angehörigen der Pfarrei Laufeld an die Nachbarpfarreien zum Empfang der Sakramente.
Das war in den Jahren 1873-1883.
Zu dieser Zeit war Oberöfflingen nach Niederöfflingen orientiert. So hat der Ort Oberöfflingen die lange Geschichte
der Pfarrei Laufeld mit ihren Spannungen, ihren Höhen und Tiefen miterlebt.
Der Nachbar weiß Bescheid und sein Grundstück muss NICHT betreten werden.