Die Wildfütterung dient der Versorgung von jagdlichen Wildtieren mit
Nahrung in Notzeiten durch den Menschen. Sie dient als Ersatz für in
der Natur fehlende oder nicht mehr in auskömmlicher Menge vorkommende
Nahrung.Der Jagdausübende hat die Pflicht, das Wild vor Futternot
zu schützen. Was bei einer Wildfütterung erlaubt ist, regeln in Sachsen
§45 des Sächsischen Landesjagdgesetzes und §32 der Sächsischen
Jagdverordnung. Diese hier hat bestimmt schon bessere Zeiten gesehen,
ist aber ein markantes Ein- oder Ausstiegszeichen zum Melzergrund.
Achtung, es könnten Brennnesseln vorhanden sein;-)
Und bitte wieder tarnen.
Inhalt:
Logbuch
Erstfinderurkunden
Stift