Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Abkommens
Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg an den Grenzen zu Deutschland und Frankreich) über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien.
Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um
- die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im "Schengen-Raum" (einheitliches Schengenvisum),
- Asylfragen (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats), Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel,
- polizeiliche Zusammenarbeit und
- Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.
Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft, die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden) – so genannte "Inkraftsetzung" am 26.03.1995.
Nachdem die Schengen-Zusammenarbeit zunächst nur auf völkerrechtlicher Basis erfolgte, wurde sie durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.
Der Schengen-Besitzstand (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt.
Die Zugehörigkeit zum Schengen-Raum hat für die Mitgliedsländer der Europäischen Union viele Vorteile. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Union geht nicht nur ein Mehr an Freiheit für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch an Sicherheit einher. Der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen wird durch effizientere und bessere Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen sowie durch andere Maßnahmen an den Binnengrenzen, z.B. mobile Grenzraumüberwachung und stärkere Vernetzung der Polizeiarbeit, ausgeglichen. Die Pflicht für deutsche Staatsangehörige, bei der Ausreise aus Deutschland oder der Einreise nach Deutschland einen gültigen Pass oder Passersatzpapier (z.B. (vorläufiger) Personalausweis, Reiseausweis als Passersatz) mitzuführen besteht jedoch weiterhin und kann bei Missachtung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Seit 1985 haben sich weitere Staaten dem Schengen-Raum angeschlossen:
Italien unterzeichnete die Übereinkommen am 27. November 1990, Spanien und Portugal unterzeichneten sie am 25. Juni 1991, Griechenland am 6. November 1992, Österreich am 28. April 1995, Dänemark, Finnland und Schweden am 19. Dezember 1996 ebenso wie die nicht-EU-Mitglieder Island und Norwegen. Die Schweiz, ebenfalls als nicht-EU-Mitglied, unterzeichnete das Abkommen im Jahre 2004. Die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei traten am 21. Dezember 2007 bei. Zuletzt schloss sich Liechtenstein (nicht-EU-Mitglied) im Jahre 2011 dem Schengen-Raum an.
Die EU-Mitgliedsländer Bulgarien, Zypern, Rumänien und Kroatien sind noch keine Vollmitglieder des Schengen-Raums; die Grenzkontrollen zwischen diesen Ländern und dem Schengen-Raum werden aufrechterhalten.
Quellenauszug vom 2.9.85 Auswärtiges Amt - Protokoll-Nr. 05625298677