ACHTUNG! Update: Auf Grund der aktuellen CORONA-Verordnungen der Stadt Hamburg und bundesweit gilt bei dem Event nun obligatorisch das 2-G-Zugangsmodell!!!
In Folge dessen werden nur nachweislich Geimpfte und Genesene als Teilnehmende zugelassen und wir werden das Loggen nur gegen entsprechende Nachweise und die vorgeschriebene Hinterlegung der persönlichen Kontaktdaten zulassen!
Es gilt die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (gültig ab 6. Dezember 2021)
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Wir hatten die Hoffnung schon fast aufgegeben, aber nun freuen wir uns sehr. Mit mehr als einem Jahr Verspätung wollen wir mit den Geimpften und Genesenen 20 Jahre Geocaching feiern mit einem
Community Celebration Event
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im Öjendorfer Park.
Auch Eure vierbeinigen Begleiter*innen sind im Park willkommen.
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Auf Grund der besonderen Situation bedingt durch SARS-CoV-2 verpflichten sich die Teilnehmenden durch ihre Teilnahme automatisch zur Einhaltung der geltenden Corona-Verordnung der Stadt Hamburg und der Beachtung der folgenden Hinweise dazu.
Als verantwortliche Veranstaltende werden wir auf die Einhaltung achten:
- die Veranstaltung findet ausschließlich im Freien ohne Sitzplätze statt;
- das Logbuch wird nur gegen die Kontaktdaten und einen offiziellen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) ausgegeben.Eine geimpfte Person ist eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Coronavirus-Impfnachweises nach Absatz 5 oben genannter Verordnung ist, soweit seit der letzten Einzelimpfung 14 Tage vergangen sind.Eine genesene Person ist eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach Absatz 6 oben genannter Verordnung ist.
- Es ist eine digitale!! Kontaktdatenerhebung über die Corona- oder Luca-App geplant, also vergesst das Smartphone nicht. Es wäre es gut, wenn ihr die Corona-Warn-App oder die Luca-App installiert und Eure Zertifikate darin hinterlegt habt. Dann geht es für alle am schnellsten.
Sollte das aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, werden die Kontaktdaten einschließlich Datum und Uhrzeit handschriftlich erhoben. Als Kontaktdaten sind der Name, die Anschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben, so dass diese ggfls. den zuständigen Behörden ausgeliefert werden können. Die Aufbewahungsfrist hierfür beträgt 4 Wochen, in denen ich darauf achten werde, dass keine unbefugten Dritten darauf Zugriff haben und ich werde sie dann anschließend vernichten.
- es wird dem Logbuch kein Stift beiliegen - bitte bringt Euren eigenen mit;
- ein Ablageplatz für TBs wird nicht bereitgestellt;
- Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot).
- Anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; Wir werden uns etwas ausdenken, um Warteschlangen zu vermeiden, aber wo kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, muss eine medizinische Maske getragen werden.
- ein Mund-Nasen-Schutz in Form einer medizinischen Maske ist entsprechend mitzuführen;
- es werden von uns weder Getränke noch etwas zu Essen ausgegeben und es wird auch nicht getanzt; es steht aber natürlich jedem frei, sich etwas mitzubringen.
- Personen mit den typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 ist die Teilnahme nicht gestattet,
- es sind höchstens 250 Teilnehmer*innen zulässig. Sollte die Zahl der Anmeldungen diese wider erwarten überschreiten, werden wir den Zugang zunächst auf die angemeldeten ersten 250 Teilnehmer*innen beschränken. Bitte gebt in den Logs eine Anzahl an, wenn ihr mit mehreren kommen wollt-
- es gibt keine sanitären Anlagen in der Nähe
- Keine Lust auf alle diese Maßnahmen? Dann nehmt bitte nicht teil. Wir haben keine Lust auf Diskussionen und möchten uns mit der Aktion nicht strafbar machen. Niemand möchte Weihnachten in Quarantäne oder in einem Notfallbett im Gang der völlig überlasteten Intensivstationen verbringen.
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Zum Nachlesen hier ein paar Auszüge aus der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (gültig ab 6. Dezember 2021):
...
Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§ 3 Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
- für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
- bei nach § 4 oder § 4a zulässigen Zusammenkünften.
Das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
......
§ 4 Kontaktbeschränkung
Personen, die weder geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9 noch genesene Personen nach § 2 Absatz 10 sind, sind private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten im öffentlichen oder privaten Raum nur
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und
- höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts
gestattet (Kontaktbeschränkung für Personen, die weder geimpft noch genesen sind); die zu den Haushalten gehörenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht mitgerechnet. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten stets als Angehörige desselben Haushalts. Satz 1 gilt nicht für Personen die
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können und über ein ärztliches Zeugnis hierüber nach § 10j Absatz 2 verfügen.
......
Teil 2a Vorübergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
§ 4a Private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen
Private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten, an denen ausschließlich
- geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9,
- genesene Personen nach § 2 Absatz 10,
- Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können und über ein ärztlichen Zeugnis hierüber nach § 10j Absatz 2 verfügen, sowie
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
teilnehmen, sind stets zulässig. Kommen hierbei mehr als zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammen, gelten unabhängig vom Ort der Zusammenkunft die Vorgaben des § 9; hierbei findet die Verpflichtung zur Erstellung eines Schutzkonzeptes gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die private Gastgeberin oder den privaten Gastgeber keine Anwendung;
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Teil 3 Allgemeine Vorgaben
§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
- anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,
- der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
- Personen mit den typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 ist der Zutritt nicht gestattet,
- bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können....
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§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:
- als Kontaktdaten sind der Name, die Anschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
- die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
- die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
- die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
- die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
§ 8 Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); die Mund-Nasen-Bedeckung muss eigens zu diesem Zweck hergestellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung. Für die Maskenpflicht gilt:
- Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
- Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original oder einen Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
- das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.
(1a) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Maske tragen müssen. Als medizinische Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2. Nähere Hinweise zu geeigneten medizinischen Masken werden auf https://www.hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.
(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine medizinische Maske nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.
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§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
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(2) Für Veranstaltungen im Freien gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorgaben:
- bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen höchstens 500, bei Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Personen teilnehmen,
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
- die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 7 zu erheben
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§ 10b Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
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(1a) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), sowie an sämtlichen sonstigen öffentlichen Orten gilt eine Maskenpflicht nach § 8, soweit die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als den in § 3 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Personen nicht einhalten. Sonstige Regelungen zur Maskenpflicht in dieser Verordnung bleiben unberührt.
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Community Celebration Events - 2020
This Event is part of a limited release of Community Celebration Events to celebrate 20 years of geocaching. Geocachers hosted events between May 2, 2020 and December 31, 2021. Learn more about Community Celebration Events on the Geocaching Blog.
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