Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig!
Viele von uns "vermissen" die Event's und würden sich gerne mal wieder ganz offiziell treffen.
So langsam kann man ja mal versuchen wieder ein kleines Event zu veranstalten.
Sicherheit ist dabei allerdings oberstes GEBOT !!!
Daher müssen alle Teilnehmer dieses Events folgende wichtige Hinweise befolgen.
Auf folgende Verordnung wird hingewiesen : ( hier nur ein paar Auszüge, das Gesamtwerk ist im unteren Link nachzulesen. )
Ersatzverkündung – Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (in Kraft ab 31.05.2021)
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot).
§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.
Demnach wird alle Teilnehmer dieses Events geraten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
§ 2b Alkoholverbot
Auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.
Demnach werden alle Teilnehmer dieses Events darum gebeten
mir Ihre persönlichen Daten wie in §4 Absatz 2 angemerkt
( möglichst inkl. dem Benutzer-Namen bei Geocaching )
vor dem Event per e-mail an :
corona(ät)janny.de
zu übermitteln.
Es wird natürlich vor Ort auch die "Papiervariante" auf vorgefertigten Formularen geben.
Evtl. wird vor Ort auch die Registrierung mit der LUCA-App möglich sein.
( wenn technisch möglich )
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b oder 5c erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(5) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.
§ 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität
(1) Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten sowie bei Wanderungen in der freien Natur.
Die maximale Teilnehmerzahl ist somit auf 50 Personen begrenzt.
( Dieses ist weit über dem Durchschnitt der vergangenen Events an dem Platz ) Außerdem wird dann irgendwann die Parkplatzsituation in der Umgebung "schwer".
Sollten sich bis zum Event Änderungen ergeben, wird kurzfristig darauf reagiert. Dieses können Lockerungen oder Verschärfungen von Maßnahmen sein, und auch eine kurzfristige Absage ist nicht ausgeschlossen !!!
Quelle:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Corona-BekaempfungsVO.html
|