A. "Nullum crimen sine lege" ist ein lateinischer Grundsatz des Strafrechts, der bedeutet "kein Verbrechen ohne Gesetz".
Er besagt, dass eine Person nur für eine Handlung bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung bereits gesetzlich als strafbar definiert war. Dieser Grundsatz ist zwar gesetzlich im StGB (Strafgesetzbuch) festgeschrieben, lässt sich aber auch aus dem Legalitätsprinzip ableiten, welches in Art xx der österreichischen Verfassung verankert ist.
B. Die österreichische Strafgerichtsbarkeit besteht aus den Staatsanwaltschaften und den Gerichten (Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof). Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und erhebt Anklage, während die Gerichte über die Fälle entscheiden und die Verhandlungen - mit Beteiligung der Staatsanwaltschaft als Vertreterin der Anklage - durchführen. Die Struktur ist mehrstufig, wobei Fälle je nach Schwere bzw. gesetzlicher Strafdrohung in erster Instanz vor einem Bezirksgericht oder einem Landesgericht verhandelt werden. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich und können von jedermann besucht werden.
Die polizeiliche Aufklärungsquote von angezeigten Straftaten liegt etwa bei 58%, von all diesen Anzeigen gelangt ungefähr 1/3 vor das Strafgericht (offizielle Statistiken dazu gibt es nicht). Im Jahr 2024 wurden xx.xxx Straftaten von österreichischen Gerichten abgeurteilt. Das bedeutet jedoch nicht, dass in 2/3 der Fälle eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Das österreichische Strafrecht kennt insbesondere für Jugendliche und Ersttäter unter gewissen Umständen das Instrument der Diversion, mit welcher eine Vielzahl von Strafverfahren beendet werden.
Die Diversion ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte bzw. der Angeklagte bekommt im Fall einer Übernahme der Verantwortung für die Tat das Angebot, sich einer belastenden Maßnahme zu unterwerfen (z.B. gemeinnützige Arbeit oder auch eine Geldbuße).
C. Die überwiegende Anzahl der Verfahren wird allerdings gegen unbekannte Täterschaften geführt, wobei Straftaten im Bereich "Cybercrime" kontinuierlich zunehmen. Die Täter befinden sich oft außerhalb der Landesgrenzen und nutzen sämtliche technischen Möglichkeiten, um ihre Spuren zu verschleiern.
In den letzten Jahren wurden aber auch zahlreiche andere, groß angelegte Betrugsmaschen wie zB der "Enkel-Trick", falsche Polizisten, "CEO-Fraud" oder auch SMS im Namen des Finanzamtes, bekannt. Der Strafrahmen für solche schweren Betrugsdelikte kann gemäß § xxx StGB unter Umständen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.
N 47° (B-13.421)
E 9° (2xA).(C-141)