Deutscher Bundestag
Drucksache 16/5862
16. Wahlperiode 28.06.2007
Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Drucksache 16/3945 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts
A. Problem
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt im
Wesentlichen aus dem Jahr 1908. Den Bedürfnissen eines modernen
Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht.
Die vorliegende Gesamtreform wird den Versicherungsnehmer gegenüber
dem Versicherer deutlich stärken und die Transparenz erhöhen. Der
Gesetzentwurf sieht neue Regelungen zur Laufzeit von Verträgen und
zu Widerrufs Rücktritts- und Kündigungsrechten, zur vorläufigen
Deckung und zur Pflichtversicherung vor. Für einzelne
Versicherungszweige, z.B. für die Berufsunfähigkeitsversicherung,
werden gesetzliche Mindeststandards bestimmt. Insbesondere wird das
Recht der Lebensversicherung modernisiert. Der Entwurf
berücksichtigt insoweit auch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur
Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung sowie die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zur
Berechnung von Mindestrückkaufswerten. Der Anspruch auf
Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Dem
Versicherungsnehmer soll eine Modellrechnung über die möglichen
Leistungen übergeben werden; ferner soll er jährlich über die
tatsächliche Entwicklung unterrichtet werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, die wichtige
Klarstellungen und redaktionelle Änderungen enthält. Darüber hinaus
werden für Pflichtversicherungen der Direktanspruch gegen den
Versicherer auf zwei wesentliche Fälle (neben den Ansprüchen nach
dem Pflichtversicherungsgesetz) zurückgeführt, die Regelung zur
Rückkaufswertberechnung in der Lebensversicherung geändert und von
der Rückwirkung ausgenommen, die Erhebung personenbezogener
Gesundheitsdaten an die neueren Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts angepasst und im Bereich der privaten
Krankenversicherung die Regelung des Gesetzes zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung inhaltlich
unverändert in das neue Versicherungsvertragsgesetz überführt.
Annahme des Gesetzeswurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.
C. Alternativen
Fortgeltung des bisherigen Rechts.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Das reformierte Versicherungsvertragsgesetz
tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Aber was bedeutet das?
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapital 1 Vorschriften für alle
Versicherungszweige
Abschnitt 1 Allgemeine
Vorschriften
• In welchem § wird “Beratung des
Versicherungsnehmers“ erstmalig geregelt? § ______= A
• Wo wird “Informationen des
Versicherungsnehmers“ erstmalig festgelegt? § ______ =B
Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten
• In welchem § wird die “Anzeigepflicht“
festgelegt? § ______ =C
Abschnitt 3 Prämie
• Wo wird “Zahlungsverzug bei Erstprämie“
jetzt geregelt? § ______=D
• Und wo steht “Zahlungsverzug bei
Folgeprämie“? § ______=E
• In welchem § wird “Kündigung bei
Prämienerhöhung“ geregelt? § ______=F
Abschnitt 7
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und
Beratungspflichten
• Wo werden erstmalig die “Beratungs- und
Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers“ festgelegt? §
______=G
Kapital 2
Schadensversicherungen
Abschnitt 1 Allgemeine
Vorschriften
• Wo wird “Unterversicherung“ geregelt? §
______=H
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
• Wo wird der Direktanspruch, der in der
Beschlussempfehlung angesprochen wurde, geregelt? §
______=i
Kapital 5
Lebensversicherungen
• Wo wird erstmalig verankert, dass dem
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den
Bewertungsreserven zu steht? § ______=J
So, alles gefunden und verstanden?
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