Die Hohe Gerichtsbarkeit
Die Blutgerichtsbarkeit, auch als ius gladii ‚Recht des Schwertes‘, Blutbann, Hochgerichtsbarkeit (Hohe Gerichtsbarkeit), Halsgerichtsbarkeit oder Grafschafts-/Vogteirecht bekannt, war im Mittelalter im Heiligen Römischen Reich die peinliche Gerichtsbarkeit („peinlich“ bezieht sich auf das lateinische poena ‚Strafe‘) über Straftaten, die mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnten, also „blutige Strafen“ waren („straffen biss ann das blut“ oder „straffen, so an das blut gandt und das läben kostendt“).
Straftaten
Dies waren vor allem Straftaten wie Raub und Mord, Diebstahl, sexuelle Belästigung, Notzucht (Vergewaltigung), Hexerei oder Zauberei und Kindesmord. Die Hinrichtungsformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen (zum Beispiel für Kindesmörderinnen das Ertränken, für Notzucht der Feuertod oder für Mord das Rädern) sowie nach der Person des Verbrechers. Die Hinrichtung durch Enthaupten war beispielsweise lange Zeit eine „privilegierte“ Hinrichtungsmethode für Adelige.
Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten (sogenannte lybstraffen), gab es unterschiedliche Strafformen, wie das An-den-Pranger-Stellen, Abschneiden oder Anschneiden von Körperteilen (zum Beispiel Ohren, Zunge), „Schwemmen“, Auspeitschen oder Brandmarken.
Bei Straftaten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die keine „blutige Strafen“ verhängen, sondern „nur“ auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen durften.
Todesurteil
In der Regel wurden vor allem (besitzlose) Landstreicher, Kleinkriminelle und Menschen aus der sozialen Unterschicht zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde dann oft zum Zweck der Abschreckung in der Öffentlichkeit vollzogen. Aus demselben Grund ließ man die Gehängten in vielen ländlichen Gegenden auch lange Zeit gut sichtbar am Galgen hängen.
Die Blutgerichtsbarkeit wurde von den jeweiligen Herrschern an ausgewählte Gerichtsorte verliehen und untermauerte den Machtanspruch der jeweiligen Stadt. Auf Dorf- und Stadtebene gab es meist nur die Gerichte der Gutsherren oder die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit. Da die Freie Reichsstadt einem Fürstentum praktisch gleichgestellt war, hatte auch sie das Recht auf die Hohe Gerichtsbarkeit. Die Grenze zwischen den Gebieten verschiedener hoher Gerichtsbarkeiten wurde im Oberdeutschen Fraischgrenze genannt.
(aus: www. Wikipedia.de)
Hohe Gerichtsbarkeit in Laupheim
Dem Ritter Burkhard (II.) von Ellerbach gewährte Kaiser Sigismund im Jahre 1434, "angesehen der getreue und willige Dienst, die uns und dem Reiche der beste Burkhard von Ellerbach oft getan hat", die Hohe Gerichtsbarkeit und das Marktrecht für seinen Ort "Lopham"; das heißt, dass er "alle Wochen auf den Montag ein Wochenmarkt und alle Jahr auf Sankt Gallen Tag Jahrmarkt haben und halten soll".
Sichtbar für den Galgenplatz der Hohen Gerichtsbarkeit in Laupheim ist ein Gedenkstein. (siehe Foto.). Die Hohe Gerichtsbarkeit endete 1806.
In der Nähe befindet sich auch ein Bildstock mit einer „seltenen“ Darstellung der Dreifaltigkeit. (siehe Foto) (lat. trinitas)