Der Miniature Bull Terrier ist eine von der FCI anerkannte Hunderasse aus Großbritannien (FCI-Gruppe 3, Sektion 3, Standard Nr. 359).
Herkunft und Geschichtliches
Herkunft und Geschichte entsprechender des Bullterriers. Am 5. Juli 2011 folgte die FCI dem britischen Vorbild und erkannte den Miniatur Bull Terrier als eigenständige Rasse an. Der Miniatur Bull Terrier wird im Ursprungsland Großbritannien zu den vom Aussterben bedrohten Rassen gezählt und seit 2006 in der "vulnerable native breeds"-Liste geführt.
Beschreibung
Beim Miniatur Bull Terrier ist, anders als beim als Standard bezeichneten Bullterrier, die Größe im Rassestandard festgelegt. Der FCI-Rassenstandard unterscheidet sich zum Standard des Bullterrier in folgendem Absatz: "Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein."
Gesundheitsaspekte
Beim Miniature Bull Terrier besteht eine Neigung zu einer genetisch bedingten Schwäche des Aufhängeapparates der Augenlinse und damit zu einer Linsenverlagerung, eventuell mit sekundärem Grünen Star. Zum Nachweis dieser Augenerkrankung gibt es einen Gentest.
Rechtliche Situation
Die Rasse Miniature Bull Terrier steht, anders als der Bullterrier, in keiner der deutschen Rasselisten. In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen für Zucht und Haltung dieser Rasse.
Im Bericht des Landes Nordrhein-Westfalen von 2010 wird festgestellt, dass es bei den behördlich erfassten Miniatur Bull Terriern zu keinem Vorfall gekommen ist, bei dem Menschen oder Tiere geschädigt wurden. Des Weiteren ist dort festgehalten, dass Miniatur Bull Terrier zum Typ "Kleine Hunde" gehören. Eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit ist im Einzelfall möglich.
Schon bevor der Miniature Bull Terrier auch in der FCI als eigene Rasse anerkannt war, gab es juristische Auseinandersetzungen darum, ob die Hunde unter die Bestimmungen der jeweiligen Rasselisten fallen. Dabei wurde festgestellt, dass in Nordrhein-Westfalen bei Zweifeln an der Rassezugehörigkeit eines Hundes der Halter den Beleg zu erbringen hat, dass es sich nicht um einen Listenhund handelt. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen aus dem Jahr 2006 argumentierte, dass bei Zweifeln der Rassezugehörigkeit nicht die Schulterhöhe entscheidend sei, sondern der Nachweis, ob es sich genetisch um einen Miniatur Bull Terrier handelt. Da kein eindeutiger Nachweis durch die Elterntiere möglich war, wurde durch einen Gutachter geprüft, ob der Hund trotz einer größeren Schulterhöhe typische Merkmale eines Miniatur Bull Terriers aufweist. In Berlin ist ein Verfahren anhängig, in dem die Definition eines Hundes als Bullterrier statt als Miniatur Bull Terrier als Entscheidungsgrundlage für die Einschätzung als Listenhund betrachtet wird.
In der Schweiz ist der Miniatur Bull Terrier auf der Rasseliste des Kantons Basel-Stadt explizit als Listenhund erwähnt. Der Kanton Zürich schließt ihn dagegen explizit aus seiner Rasseliste aus. Die übrigen Kantone, die den Bullterrier als Listenhund führen (AG, BL, FR, GL, SH, SO, TG, TI und VS), machen keine Angaben dazu, ob der Miniatur Bull Terrier auch als gefährlich gilt.