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Clean Up Hausbruch Cache In Trash Out® Event

This cache has been archived.

Endurias85: So das Event ist nun 10 Tage her somit ab ins Archiv. Danke an alle. :)

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Hidden : Sunday, November 1, 2020
Difficulty:
1 out of 5
Terrain:
1.5 out of 5

Size: Size:   other (other)

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Geocache Description:

01 November 2020, 10:00 - 11:00

Am 01.11.2020 treffen wir uns um 10:00 Uhr im Heykenaukamp um dem Müll den Kampf anzusagen. Nach 1 Stunde treffen wir uns beim Ablagepunkt.

Unsere Runde betrifft den Heykenaukamp und den Heykenauweg. (Siehe Foto)

Die Müllbeutel werden am Ende am Referenzpunkt abgelegt und von der Stadtreinigung abgeholt

Parkplätze gibt es nur begrenzt. Da meist die LKW Fahrer diese besetzten.

Corona bedingte Regeln:

  1. Das Logbuch liegt am Ende aus.

  2. Kontaktdaten hinterlassen, wer dieses nicht tut darf leider nicht logen.( Jeder bekommt ein eigenen Zettel, nach 4 Wochen werde diese vernichtet und werden nur im Falle des falles weiter gegeben.)

  3. Mund Nasen Schutz tragen

  4. Genug Abstand

  5. Maximale Teilnehmer Zahl 50 (Von der Stadtreinigung vorgegeben ,ich zähle dazu).

  6. Es wird kein ablage Ort für TB´s geben

  7. Erscheint nur wenn ihr Gesund seit.

  8. die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (Auszüge weiter unten) ist zu beachten

Durch die Begrenzte Teilnehmer Zahl bitte ich euch um folgendes:

Logt euren WA mit Gewissheit das ihr kommt. Könnt ihr doch nicht so teilt dieses bitte mit damit jemand nachrücken kann.

Auszug aus der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO:

§ 3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,

für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,

bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,

bei Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen oder

wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten

(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:

als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer zu erfassen;

die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können;

die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;

die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten;

die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.

(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. 

 

 § 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Absatz 3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben erfüllt werden: 

die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten; 

ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen;

es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben;

zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten;

Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden;

das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.

Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten §§ 13 und 15 entsprechend.

(3) Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind im Freien mit bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Bei Veranstaltungen mit über 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind im Schutzkonzept gemäß § 6 die Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert darzulegen.

(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.

Weitere Infos hier.

 

An die Müllgreifer ,Fertig, Los !!!

Additional Hints (No hints available.)